Irrtümer sind mit Schuld an diesem Versorgungsdesaster …
Irrtum 1: Das betrifft nur Ältere
Jeder ab 18 Jahren kann in die Situation kommen zum Betreuungsfall zu werden und damit seine Angelegenheiten nicht selbst regeln zu können. Behinderungen, physische und psychische Krankheiten und Unfälle können die Ursache dafür sein. Krankheiten und Unfälle können jeden zu jeder Zeit treffen. Und die Zahlen der Altersverteilung von Betreuungsfällen zeigen deutlich: rechtliche Betreuung ist nicht alleine ein Phänomen des Alters.
Von Berufsbetreuern betreute Personen:
- 26,5 % im Alter von 18 – 39 Jahren
- 47,0 % im Alter von 40 – 69 Jahren
- 26,5 % im Alter von 70 Jahre und älter
Irrtum 2: Das macht mein Ehepartner
Leider nein.
Gültige Rechtsgeschäfte für volljährige Personen dürfen gem. §§ 164 ff. BGB sowie §§ 662 ff. BGB nur dann andere Personen für Sie durchführen, wenn dafür eine gültige Vollmacht vorhanden ist. Ehepartner, Verwandte und Familienangehörige sind nicht zur automatischen Vertretung berechtigt.
Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen einen Betreuer. (BGB, § 1896 Abs. 1, Satz 1 BGB).